Satzung des Müncheberger Hundevereines e.V.

von März 2015

Inhalt

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Zugehörigkeit und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Bindungswirkung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitragszahlung
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Aufgaben der Organe des Vereins
1.  Der Vorstand
2.  Die Mitgliederversammlung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Satzungsänderung
§ 13 Vereinsauflösung
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Schlussbestimmungen

Zur Vereinfachung werden in der Satzung lediglich männliche Formulierungen verwendet. Natürlich bezieht sich die Satzung auch auf alle weiblichen Akteure.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Zugehörigkeit und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Müncheberger Hundeverein“ e.V. (MHV e.V.) Er wurde am 22.04.1993 gegründet und ist unter der Nummer 3557 beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 15374 Müncheberg.
  3. Der Verein ist Mitglied im DVG – Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine, der seinerseits Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und bei der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) ist.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports und die Förderung des Tierschutzgedankens.
  2. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen in Verbindung mit dem Hundesport. Insbesondere soll auch die Jugend für diesen Sport begeistert und unter den Mitgliedern ein geselliger Umgang gefördert werden.
  3. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  • a.  Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebes einschließlich Erwerb, Anmietung oder Pacht eines geeigneten Übungsgeländes und dessen Unterhaltung und Pflege.
  • b.  Ausbildung von Gebrauchshunden und Hundeführern nach den Richtlinien des DVG und seiner übergeordneten Verbände
  • c.  Durchführung von Leistungsprüfungen nach den Richtlinien des DVG und seiner übergeordneten Verbände.
  • d.  Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit, die für den Hundesport wirbt, die Bekanntheit des Vereins fördert und langfristig die Verwirklichung des Vereinszwecks sichert.
  • e.  Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
  • f.  Durchführung von geselligen Veranstaltungen, Unternehmungen und Reisen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften für „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51ff der Abgabenordnung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
  2. Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Dies gilt auch für ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er erkennt die Satzungen der übergeordneten Verbände an.

§ 4 Bindungswirkung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des MHV e.V. sind für alle
Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch zu dem Recht der übergeordneten Vereine
stehen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie die Satzung des Vereins anerkennt und, sofern sie Hundebesitzer ist, eine artgerechte Haltung des Tieres sicherstellt und die gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzes einhält.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Familienmitgliedern und Jugendmitgliedern.
  • a.  Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • b.  Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben weiterhin alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  • c.  Familienmitglieder sind Mitglieder, deren Ehegatte bereits ordentliches Mitglied im Verein ist. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  • d.  Jugendmitglieder sind Mitglieder, die bei Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitragszahlung

  1. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag. Ehepartner, Kinder und Schüler entrichten einen ermäßigten Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt.
  3. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.03. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
  4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei nachgewiesener Bedürftigkeit den Beitrag auf Antrag in Teilbeiträgen entgegenzunehmen.
  5. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein.
  6. Der MHV e.V. ermöglicht interessierten Hundeführern, die nicht Vereinsmitglieder sind, als Gäste die Teilnahme an den Trainings-, Übungs- und Spielangeboten des Vereins. Gäste können die erste Trainingseinheit kostenlos in Anspruch nehmen. Ab der zweiten Trainingseinheit wird ein Kostenbeitrag fällig, dessen Höhe in der Beitragsordnung geregelt wird. Der Kostenbeitrag ist zu Beginn der jeweils besuchten Trainingseinheit bar an den Ausbilder oder ein Mitglied des Vorstandes zu zahlen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte & Pflichten.
  2. Alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Beachtung der Platzordnung sowie sonstiger, den Ablauf des Vereinslebens regelnder Ordnungen alle Vereinseinrichtungen zu benutzen.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
  6. Arbeitsstunden
  • a. Der Verein ist berechtigt, jedes Vereinsmitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung festzusetzen.
  • b. Für die Anzahl der Arbeitsstunden pro Jahr und die Höhe der Ausgleichszahlung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • c. Als Nachweis hat der Vorstand bei Arbeitseinsätzen eine Anwesenheitsliste zu führen, auf der die Anwesenden und die geleistete Arbeitszeit registriert werden.

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Jugendliche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend
  3. Es ist eine Probezeit von 6 Monaten ab Abgabetermin des Aufnahmeantrages vorgesehen. In der Probezeit gelten alle Rechte und Pflichten für den Antragsteller.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  5. Innerhalb der Probezeit ist ein Einspruch gegen die Aufnahme durch jedes Vereinsmitglied möglich. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  6. Wird dem Antrag innerhalb dieser 6 Monate nach Bekanntgabe aus dem Kreis der Mitglieder nicht widersprochen, so beginnt die endgültige Mitgliedschaft  automatisch.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt des Mitgliedes
    b) Streichung des Mitgliedes
    c) Ausschluss des Mitgliedes
    d) Tod des Mitgliedes
  8. Bei Austritt hat die Kündigungserklärung schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten. Anderenfalls setzen sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das folgende Jahr fort.
  9. Bei vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung möglich. Über die Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres entscheidet der Vorstand. Die Beitragspflicht endet in jedem Falle erst mit Ablauf des Geschäftsjahres. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
  10. Eine Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis erfolgt, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
  11. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes:
    • a. bei groben und/oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Interessen des MHV e.V. oder der übergeordneten Vereine.
    • b. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, soweit dieses im Zusammenhang mit dem Hundesport steht.
    • c. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
    • d. Tierschutzwidriges Verhalten
  12. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  13. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  14. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
    Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Diese Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
  15. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.  die Mitgliederversammlung
2.  der Vorstand

§ 10    Aufgaben der Organe des Vereins
1.  der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern des MHV e.V. Von den gewählten Mitgliedern des Vorstandes sind zwingend
    a)  ein Vorsitzender
    b)  ein stellvertretender Vorsitzender
    c)  ein Kassenwart
    zu benennen.
    Die Verteilung weiterer Aufgaben obliegt dem Vorstand. Mehrfachfunktionen sind möglich.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung berechtigt, im Bedarfsfall weitere Vorstandsmitglieder zu benennen.
  3. Der Vorstand wird für die Zeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
    Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorsitzende  ist der offizielle Vertreter des Vereins. Er führt den Verein und vertritt diesen in allen Rechtsgeschäften und leitet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Die Einberufung einer Vorstandsitzung kann auch auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erfolgen. Der Vorsitzende ist den übrigen Vorstandsmitgliedern gegenüber zwingend weisungsberechtigt und diese sind im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche auskunftspflichtig.
  7. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  8. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung oder bei Rücktritt des Vorsitzenden bis zur Neuwahl und unterstützt ihn aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  9. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht höher als 300 € belasten, ist der Vorsitzende ermächtigt.
    Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300 € belasten und für Verträge über Grundstücke hat der Vorstand vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  10. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, er nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittungen an und hat für den Verein alle Zahlungen zu leisten.
    Der Kassierer verfügt Zahlungen nur aus dem vorhandenen Vereinsvermögen.
    Der Kassierer hat jährlich auf der ersten Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben und diesen vorher den Kassenprüfern vorzulegen.
  11. Der Vorstand erarbeitet eine Beitragsordnung.
  12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2.  Die Mitgliederversammlung

  1. Zu Beginn eines jeden Vereinsjahres (im I. Quartal) findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen können durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von  drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Jedes Mitglied kann bis zu 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist mit der Anwesenheit der erschienenen Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und beurkundet diese.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Er erstellt die Tagesordnung.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
    Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.
  9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a)  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden
    b)  Entgegennahme der Kassenberichte
    c)  Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
    d)  Wahl der Kassenprüfer
    e)  Abstimmung über die Beitragsordnung und ihrer Änderungen
    f)  Beschluss über die Erhebung einer Umlage
    g)  Berufungsentscheidungen über Streichungen und Ausschlüsse
    h)  Abstimmung über Rechtsgeschäfte, die durch die Mitgliederversammlung zu legitimieren sind.
    i)  Entscheidungen über Satzungsänderungen
    j)  Beschlussfassung über Anträge an übergeordnete Verbände
    k)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    l)  Entscheidungen über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    m)  Allgemeine Aussprache über Vereinsangelegenheiten
    n)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
    o)  Beurkundung der Beschlüsse
  10. Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit und die Pflicht, am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern.
  11. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
  12. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen  Stimmen auf sich vereinen kann.

§ 11    Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Als Mitglied im DVG Berlin-Brandenburg muss der Müncheberger Hundeverein e.V. einige personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) seiner Mitglieder an den DVG Berlin-Brandenburg weitergeben.
  3. Der Verein veröffentlicht Namen und Bilder seiner Mitglieder auf der Homepage. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und der Zustimmung des betroffenen Mitglieds.

§ 12    Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 13    Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband „Berlin- Brandenburg“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14    Allgemeine Bestimmungen
Diese Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 15    Schlussbestimmungen

  1. Soweit diese Satzung nichts anderes regelt, gelten im Übrigen die Vorschriften des Vereinsrechtes.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Müncheberg, März  2015
Anschrift der derzeitigen Geschäftsstelle:

Müncheberger Hundeverein e.V.
Vorsitzender:   Angela Grenz
Erwin-Baur- Straße 7
15374 Müncheberg
Tel.: 033432 89814